Rechtlichter Rahmen für die elektronische Signatur: Die neue europäische Signaturverordnung ersetzt nationale Signaturgesetze

Im Jahr 2016 beginnt ein neues Zeitalter für elektronische Signaturen und Vertrauensdienste in Europa. Seit dem 1. Juli 2016 gilt die „Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt" (eIDAS-VO) in allen EU-Mitgliedsstaaten und das deutsche Signaturgesetz hat ausgedient. Ziel der eIDAS-Verordnung ist es, europäische Regelungen für elektronische Signaturen, Siegel und Zeitstempel zu schaffen und einen einheitlichen Umgang mit diesen Vertrauensdiensten im neu geschaffenen digitalen Binnenmarkt zu ermöglichen. Digitale Signaturen, elektronische Siegel und Zeitstempel deutscher Vertrauensdienste werden dann in allen EU-Mitgliedsstaaten akzeptiert. Dabei wird die Differenzierung zwischen einfachen, fortgeschrittenen und qualifizierten Signaturen im Wesentlichen beibehalten.

Neu hinzu kommen elektronische Siegel (“Organisationszertifikate“) sowie Fernsignaturen (gemeint sind damit u.A. "Handy-Signatur"), welche Unterschriftsprozesse erheblich komfortabler gestalten werden. So sollen Fernsignaturen z.B. die Erzeugung qualifizierter Signaturen mithilfe des Mobiltelefons ermöglichen. Zudem erhalten Unternehmen, Behörden und andere Organisationen mit elektronischen Siegeln die Möglichkeit, ihre ausgehende digitale Korrespondenz mit einer einheitlichen Organisationssignatur zu versehen.

Signaturgesetz (SigG) und Signaturverordnung (SigV)

Bis zur Ablösung durch die eIDAS-Verordnung sind die gesetzlichen Grundlagen für die Anwendung der elektronischen Signatur noch im Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und zur Änderung weiterer Vorschriften (Signaturgesetz, kurz: SigG) verankert. Dieses trat am 22. Mai 2001 in Kraft und legt seitdem die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen (z.B. Ausstellen der Zertifikate, Sicherheitsanforderungen) fest. Die konkrete Umsetzung des Signaturgesetzes erfolgt nach den Ausführungsbestimmungen in der Signaturverordnung (SigV).

Elektronische Signatur im Privatrecht und der öffentlichen Verwaltung

Im privatrechtlichen Bereich ist seit dem 1. August 2001 das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr die Grundlage für die Anwendung der elektronischen Signatur. Es regelt, in welchen Fällen die digitale Signatur die eigenhändige Unterschrift ersetzen kann.

Gebrauchs- und Anwendungsfälle sind in der Regel in den spezialgesetzlichen Normen geregelt, über die die eSignatur mehr und mehr Einzug in die unterschiedlichsten Bereiche hält. Beispiele hierfür sind etwa die Regelungen im Handelsgesetzbuch (HGB) oder auch im Umsatzsteuerrecht, die die elektronische Rechnungsstellung betreffen.

Die Anpassung der Formvorschriften betrifft auch die Zivilprozessordnung (ZPO). Danach können Schriftsätze, Gutachten oder Erklärungen Dritter bei Gericht als elektronisches Dokument, versehen mit einer nach dem Signaturgesetz qualifizierten elektronischen Signatur, eingereicht werden.

Seit 2003 gibt es mit dem Dritten Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften eine Regelung für den Einsatz der digitalen Unterschrift in der öffentlichen Verwaltung. Danach können Verwaltungsverfahren umfassend elektronisch abgebildet werden.

Zudem finden auch auf europäischer Ebene spezielle Anwendungsfälle der eSignatur Berücksichtigung. Ihre Rolle bei der elektronischen Rechnungsstellung regelt z.B. die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL), die unter anderem die Bedingungen für die Vorsteuerabzugsberechtigung bei der elektronischen Rechnungsstellung festlegt.

Hintergrund: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014R0910

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