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Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen

der B-NetCons GmbH, Stand vom 01. Januar 2013

1.        Geltung

Unsere nachstehenden Liefer- und Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit Vollkaufleuten im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, und regeln diesen abschließend. Es gelten ausschließlich die Bedingungen der B-NetCons GmbH (nachfolgend “B-NetCons“ genannt), andere Bedingungen kommen nicht zur Anwendung, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Abweichungen, Ergänzungen, sowie besondere Zusicherung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2.        Angebot, Vertragsabschluss

Angaben und Preislisten in Angeboten sind stets freibleibend und unverbindlich, soweit im Angebot nichts anders Lautendes bestimmt ist. Die in den Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben sind alleinige Grundlage der zu erbringenden Leistungen. Der Kunde prüft die Angebotsunterlagen sorgfältig vor der Auftragserteilung, insbesondere eventuelle Angaben über Kapazitäten, Reaktionszeiten, fachliche und kundenspezifische Vorgaben, Interoperabilität und technische Einsatzvoraussetzungen. Technische und sonstige Normen sind nur einzuhalten, soweit sie zwingend normiert sind oder in den Angebotsunterlagen ausdrücklich aufgeführt sind. Dabei gilt die jeweils bei Auftragserteilung geltende Fassung.

Aufträge gelten erst als angenommen, wenn sie von der B-NetCons innerhalb von zwei Wochen schriftlich bestätigt worden sind.

Mündliche Nebenabreden oder mündliche Zusicherungen, welche über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen, sind nichtig.

Alle Vereinbarungen, die zwischen B-NetCons und dem Besteller zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind vor Abschluss schriftlich niederzulegen.

Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

Die Bestellung des Käufers gilt als Angebot. B-NetCons kann dies nach ihrer Wahl durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der bestellten Produkte bzw. Erbringung der geschuldeten Leistung anneh­men, je nachdem, was früher erfolgt.

3.        Sonstige Leistungen

Die B-NetCons wird die vereinbarten Leistungen unter Beachtung der Projektziele und unter Einsatz der branchenüblichen Kenntnisse und Fähigkeiten erbringen. Soweit nicht im Angebot explizit eine anderweitige Regelung getroffen ist, erfolgt die Einführung und Schulung des Personals des Kunden gegen gesonderte Beauftragung und Berechnung.

B-NetCons ist berechtigt, nach Rücksprache mit dem Kunden Dritte als Erfüllungsgehilfen hinzuzuziehen. Soweit Mitarbeiter verbundener Unternehmen für die Durchführung der Leistungen eingesetzt werden, ist keine Rücksprache mit dem Kunden erforderlich. Im Übrigen bedarf die Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag als Ganzes oder von Ansprüchen auf einzelne Leistungen hieraus an Dritte der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei, die nur aus wichtigem Grunde verweigert werden darf.

Überstunden und sonstige Auslagen, die bedingt durch besondere Terminwünsche des Kunden der B-NetCons bei der Durchführung der Arbeiten entstehen, sind vom Kunden entsprechend der jeweils gültigen Sätze der B-NetCons zu bezahlen. Die B-NetCons weist den Kunden vorher auf die Entstehung solcher Kosten hin

Alle anfallenden Dienstleistungen werden, wenn nicht anderweitig anders vereinbart, werktäglich Montags bis Freitags von 09:00 – 17:00 Uhr (Deutsche Zeit mit Berücksichtigung Sommer/Winterzeit) erbracht.

4.        Preise und Zahlungsbedingungen

4.1.     Preise sind EURO-Preise ab Werk, wenn nicht anders angegeben. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung von B-NetCons genannten Preise zzgl. Umsatzsteuer. Diese wird zum jeweils gültigen Satz entsprechend den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden bei Bedarf und Anforderung gesondert in Rechnung gestellt; dies gilt insbesondere für Versand-, Versicherungs- und Installationskosten, welche in den Preisen nicht enthalten sind.

4.2.     Die vereinbarten Preise gelten nur für den jeweils abgeschlossenen Vertrag. B-NetCons behält sich insbesondere vor, die Preise im Falle der Änderung von Wechselkursen, Zöllen, Steuern, Fracht- und Versicherungskosten, Einstandskosten (z.B. für Komponenten und Serviceleistungen) mit Wirkung für zukünftige Geschäfte entsprechend anzupassen.

4.3.     Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen von B-NetCons sofort bei Lieferung und Erhalt der Rechnung ohne Abzug zahlbar. B-NetCons ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist B-NetCons berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

4.4.     Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn B-NetCons über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, sofern die Gutschreibung des Schecks unwiderruflich erfolgt ist.

4.5.     Aufrechnungs- bzw. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von B-NetCons anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. B-NetCons ist berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung – auch durch Bürgschaft – abzuwenden.

4.6.     Aufrechnungs- bzw. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von B-NetCons anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. B-NetCons ist berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung – auch durch Bürgschaft – abzuwenden.

4.7.     Bei Zahlungsverzug ist B-NetCons berechtigt, nach BGB § 288 Verzugszinsen und sonstigen Verzugsschaden geltend zu machen.

5.        Lieferungen

5.1.     Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Angaben von B-NetCons zu Lieferterminen oder -fristen sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn sie sind ausdrücklich als verbindlich vereinbart.

5.2.     B-NetCons kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Bestellers – vom Besteller eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen B-NetCons gegenüber nicht nachkommt.

5.3.     B-NetCons haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie- oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, für behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die B-NetCons nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse B-NetCons die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung von nicht nur vorübergehender Dauer ist, ist B-NetCons zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber B-NetCons vom Vertrag zurücktreten.

5.4.     B-NetCons ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn:

5.4.1.           die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,

5.4.2.           die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und

5.4.3.           dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen; es sei denn,
B-NetCons erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.

5.5.     Gerät B-NetCons aus von ihr zu vertretenden Gründen in Verzug, so ist die Schadensersatzhaftung im Fall einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

5.6.     Setzt der Kunde B-NetCons, nachdem diese in Verzug geraten ist, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung sind im Fall einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

5.7.     Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt sonstige Mitwirkungspflichten, so ist B-NetCons berechtigt, den ihr entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen.

6.        Eigentumsvorbehalt

6.1.     Sämtliche im Rahmen dieses Vertrages gelieferten Produkte bleiben bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden Eigentum von B-NetCons. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist B-NetCons berechtigt, die Produkte zur Siche­rung ihrer Rechte zurückzunehmen. Die Zurücknahme der Produkte durch B-NetCons bewirkt keinen Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, B-NetCons hätte dieses ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Produkte durch B-NetCons liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor. B-NetCons ist nach Rücknahme der Produkte zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Kunden anzurechnen, wobei B-NetCons angemessene Verwertungskosten abziehen darf.

6.2.     Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen der B-NetCons jederzeit Auskunft über den Verbleib der in ihrem Vorbehaltseigentum stehenden Produkte zu erteilen.

6.3.     Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen seitens B-NetCons die Produkte für die Dauer des Eigentumsvorbehalts auf seine Kosten gegen Beschädigung, Zerstö­rung oder Verlust zu sichern.

6.4.     Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter wird der Kunde B-NetCons unverzüglich benachrichtigen, damit B-NetCons Drittwiderspruchsklage gemäß §771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, B-NetCons die gerichtlichen und außergerichtli­chen Kosten einer solchen Klage zu erstatten, haftet der Kunde für den B-NetCons entstandenen Ausfall.

6.5.     Der Kunde ist berechtigt, die Produkte im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt B-NetCons jedoch bereits jetzt alle Forderungen bis zur Höhe der noch offenen Forderungen von B-NetCons zu deren Sicherung an B-NetCons ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Dem Kunden ist die Einziehung dieser Forderung auch nach der Abtretung gestattet. Das Recht, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
B-NetCons verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbe­sondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zah­lungseinstellung vorliegt. Wenn dies jedoch der Fall ist, kann B-NetCons verlangen, dass der Kunde ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen übergibt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Der Kunde ermächtigt B-NetCons, Abnehmern des Kunden die Abtretung der Forderung auch im Namen des Kunden mitzuteilen. Ferner ist B-NetCons im Insolvenzfall berechtigt, die Vorbehaltsware sofort in Besitz zu nehmen.

6.6.     B-NetCons wird die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freigeben, als der Wert der Sicherheit die zu sichernden Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten trifft B-NetCons.

7.        Gefahrübergang

7.1.     Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk“ vereinbart.

7.2.     Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorganges maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder B-NetCons noch andere Leistungen (z. B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Besteller über, an dem B-NetCons versandbereit ist und dies dem Besteller angezeigt hat.

7.3.     Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Besteller. Bei Lagerung durch B-NetCons betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

7.4.     Die Sendung wird von B-NetCons nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf seine Kosten gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

8.        Vertragslaufzeit und Kündigung

8.1.     Aufträge, nach denen die B-NetCons Leistungen in periodischer Wiederkehr zu erbringen hat (Dauerschuldverhältnisse), können von jedem Vertragspartner frühestens zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Vertragsende gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung zum vereinbarten Zeitpunkt, so verlängert sich der Auftrag auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine der Vertragsparteien mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende schriftlich kündigt.

8.2.     Die Kündigung eines Auftragsverhältnisses beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit anderer bereits getätigter Bestellungen. Die Regelungen des Auftragsverhältnisses gelten auch nach dessen Kündigung für noch weiter laufende Bestellungen fort.

8.3.     Die bis zur Vertragsbeendigung ausgeführten Arbeiten bzw. Lieferungen der B-NetCons sind vom Kunden entsprechend den jeweils gültigen Sätzen der B-NetCons zuzüglich der tatsächlich angefallenen Aufwendungen zu vergüten.

9.        Gewährleistung

9.1.          Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

9.2.          Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn B-NetCons nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, indem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, schriftlich zugegangen ist. Auf Verlangen von
B-NetCons ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an B-NetCons zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet B-NetCons die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der sich der Liefergegenstand an einem anderen Ort, als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

9.3.          Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist B-NetCons nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h., der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

9.4.          Beruht der Mangel auf dem Verschulden von B-NetCons, kann der Besteller unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

9.5.          Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die B-NetCons aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird B-NetCons nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Bestellers geltend machen oder an den Besteller abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen B-NetCons bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegen B-NetCons gehemmt.

9.6.          Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller ohne Zustimmung von B-NetCons den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

9.7.          Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen von B-NetCons bzw. des Herstellers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Produkte, wenn der Besteller eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

9.8.          Eine im Einzelfall mit dem Besteller vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

9.9.          Eine Gewährleistung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

10.     Kulanz

10.1.       Die Aufhebung eines geschlossenen Vertrages aus Kulanz, d. h., ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht durch
B-NetCons ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt. Wurde Ware bereits von B-NetCons ausgeliefert, wird die Vertragsaufhebung aus Kulanz – sofern nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist – außerdem nur wirksam, wenn:

·              der Besteller an B-NetCons eine Kostenpauschale in Höhe von € 25,00 gezahlt hat.

·              der Liefergegenstand unbeschädigt und originalverpackt bei B-NetCons eingegangen ist, und eine Registrierung / Lizensierung etwaiger mitgelieferter Software für den Besteller oder Dritte nicht erfolgt ist.

10.2.       Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet B-NetCons für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens.

11.     Sachmangelhaftung für Drittprodukte

11.1.       Für Produkte (gleichgültig ob Hard- und/oder Software), die von Dritten hergestellt und von der B-NetCons an den Kunden geliefert worden sind, besteht eine Gewährleistungspflicht der B-NetCons nur in dem vom Dritthersteller der B-NetCons gewährten Umfang. Die B-NetCons wird entsprechende Gewährleistungsvereinbarungen mit den Dritten dem Kunden auf Anfrage offen legen.

11.2.       Leistet der Hersteller der Hardware auf seine Produkte eine –in der Regel unselbständige- Garantie, gibt die B-NetCons diese an den Kunden weiter. Sofern der Hardware eine Garantiekarte des Herstellers beigefügt ist, wird der Kunde diese verbindlich unterschreiben und an die B-NetCons zurücksenden.

11.3.       Im Falle des Auftretens eines Fehlers, der unter die Garantie eines Herstellers fällt, wird der Kunde in jedem Fall die
B-NetCons im Hinblick auf eine eventuelle Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen informieren und sie über die Handhabung der Garantie durch den Hersteller auf dem laufenden halten.

12.     Urheber- und Nutzungsrechte

Jede Partei behält sich die ausschließlichen Rechte an Patenten, Urheberrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten sowie sonstigem Know-how vor, welche die jeweilige Partei bei Vertragsschluss innehatte. Sämtliche Rechte an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen, die die B-NetCons dem Kunden zu Angebotszwecken zur Verfügung stellt, verbleiben uneingeschränkt bei der B-NetCons. Sie dürfen nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der B-NetCons Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag nicht erteilt werden sollte, der B-NetCons auf Verlangen unverzüglich zurück zu geben.

13.     Datenschutz & Geheimhaltung

13.1.       Die Vertragsparteien sind verpflichtet, vertrauliche und schutzwürdige Angelegenheiten der anderen Partei, die ihr aus oder im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit anvertraut oder bekannt werden, geheim zu halten und nicht für fremde Zwecke, sondern nur zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung im Rahmen des Projektes zu verwenden und die vertraulichen Informationen ohne vorherige Zustimmung der anderen Partei weder zu veröffentlichen noch einem Dritten zugänglich zu machen.

13.2.       Vertraulich sind alle Informationen oder Unterlagen einer Partei, die diese für sich schriftlich als vertraulich gekennzeichnet hat oder deren vertraulicher Charakter sich eindeutig aus ihrer Natur ergibt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Nicht geheimhaltungsbedürftig für eine Partei sind Informationen oder Unterlagen, bei denen die Partei nachweisen kann, dass sie entweder:

·              allgemein zugänglich sind oder waren oder

·              unabhängig und ohne Verwendung geheimhaltungsbedürftiger Informationen einer anderen Partei entwickelt wurden, oder

·              von der Partei von einem Dritten, der nicht zur Geheimhaltung verpflichtet war, erworben wurden, oder

·              ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bereits im Besitz der Partei waren, oder

·              ausdrücklich zur Veröffentlichung bestimmt sind oder waren.

13.3.       Im Zweifel sind Tatsachen als vertraulich zu behandeln.

13.4.       Die Parteien werden die jeweils einschlägigen den Datenschutz betreffenden gesetzlichen Regelungen beachten und nur entsprechend verpflichtete Mitarbeiter zur Leistungserfüllung einsetzen. Dem Kunden obliegt die Sicherung personenbezogener Daten gegen unbefugte/unnötige Kenntnisnahme durch die B-NetCons.

13.5.       Die B-NetCons wird die Adressdaten des Kunden in maschinenlesbarer Form für Zwecke der Vertragsdurchführung verarbeiten. B-NetCons darf diese Daten Dritten offen legen, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Kommunikationseinrichtungen erforderlich und nach den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen notwendig, bzw. zulässig ist.

13.6.       Die Mitarbeiter der B-NetCons haben eine Datenschutzerklärung gem. § 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) unterzeichnet.

13.7.       Vorstehende Geheimhaltungsverpflichtung besteht beiderseits auch nach Beendigung des Auftragsverhältnisses fort.

14.     Urheberrechtsschutz des Herstellers

B-NetCons weist darauf hin, dass gewerbliche Schutzrechte und vor allem Urheberrechte des Herstellers an den Liefergegenständen bestehen können. Der Besteller ist verpflichtet, diese Rechte zu beachten und vor allem die Lizenzbestimmungen einzuhalten.

15.     Haftung auf Schadensersatz wegen Verschulden

15.1.       Schadenersatzansprüche, sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung   einschließlich   unerlaubter   Handlungen,   ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

15.2.       Bei Verletzung wesentlich Vertragspflichten haften wir für jede Fahrlässigkeit,   jedoch   nur   bis   zur   Höhe   des   vorhersehbaren   Schadens. Ansprüche  auf entgangenen  Gewinn, ersparte Aufwendungen,  aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von uns garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Kunden gegen solche Schäden abzusichern.

15.3.       Die Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens des Verkäufers entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

15.4.       Keinesfalls haften wir jedoch im Falle eines Datenverlustes für die Kosten der Wiederherstellung der Daten oder eines möglicherweise damit verbundenen Produktions- oder sonstigen Einnahmeausfall des Kunden. Sollte ein Fall des Abs. 2 letzter Satz vorliegen, so tritt eine Haftung   ein,   die   jedoch   auf   den   Dienstleistungsumsatzanteil beschränkt ist, der für genau diese Dienstleistung in den letzten 12 Monaten vor Eintritt des Schadenfalls angefallen ist.

15.5.       Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen.

16.     Export

Die gelieferte Ware enthält möglicherweise Bestandteile oder Technologien, die Exportrestriktionen unterworfen sind. Der Besteller ist verpflichtet, diese selbst abzuklären und zu beachten. Dies gilt insbesondere bei einer Weiterveräußerung in Nicht-EU-Staaten. Im Falle einer etwaigen Weiterveräußerung in einem Nicht-EU-Staat, ist der Besteller verpflichtet, sich bei
B-NetCons und/oder dem Hersteller über die bestehenden Exportbestimmungen zu informieren und diese einzuhalten.

Im Falle der Verletzung dieser Verpflichtungen wird der Kunde die B-NetCons von sämtlichen Ansprüchen freistellen und sämtliche Schäden ersetzen, die der Lieferant oder Lizenzgeber der B-NetCons, Dritte oder staatliche und/oder internationale Behörden bzw. Organisationen gegenüber der B-NetCons geltend machen.

17.     Inhalt des Onlineangebotes

B-NetCons GmbH übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen B-NetCons GmbH, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern seitens B-NetCons GmbH kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt.
Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. B-NetCons GmbH behält es sich ausdrücklich vor, Teile der Seiten oder das gesamte Angebot ohne gesonderte Ankündigung zu verändern, zu ergänzen, zu löschen oder die Veröffentlichung zeitweise oder endgültig einzustellen.

18.     Verweise und Links

Bei direkten oder indirekten Verweisen auf fremde Webseiten ("Hyperlinks"), die außerhalb des Verantwortungsbereiches von B-NetCons GmbH liegen, würde eine Haftungsverpflichtung ausschließlich in dem Fall in Kraft treten, in dem B-NetCons GmbH von den Inhalten Kenntnis hat und es technisch möglich und zumutbar wäre, die Nutzung im Falle rechtswidriger Inhalte zu verhindern.
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19.     Urheber- und Kennzeichenrecht

B-NetCons GmbH ist bestrebt, in allen Publikationen die Urheberrechte der verwendeten Bilder, Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zu beachten, von ihm selbst erstellte Bilder, Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zu nutzen oder auf lizenzfreie Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zurückzugreifen.
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20.     Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen B-NetCons und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

Soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Memmingen ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von B-NetCons Erfüllungsort.

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine wirksame Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt nächsten kommt. Dies gilt ebenfalls für Regelungslücken.

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