Neue Methode für Übermittlung von steuerlichen Informationen – Standard Audit File for Tax Purposes (SAF-T) ab 1. Juli 2016

Die Pflicht zur Übermittlung der Daten im XML-Format sieht der zur Abgabenordnung hinzugefügte Art. 193a vor. Gemäß diesem Artikel kann eine Finanzbehörde verlangen, dass alle Bücher oder Buchungsbelege bzw. ein Teil davon nach bestimmten logischen Strukturen mit elektronischen Kommunikationsmitteln oder auf Datenträgern übermittelt werden. Die vorgenannten Projekte für logische Strukturen wurden am 23. Dezember 2015 im Mitteilungsblatt für öffentliche Bekanntmachungen (BIP) des Finanzministeriums veröffentlicht: http://www.mf.gov.pl/kontrola-skarbowa/dzialalnosc/jednolity-plik-kontrolny. Dort werden technische Details für Übersendung von Aufstellungen und Aufzeichnungen für steuerliche Zwecke oder Buchungsbelegen mit den elektronischen Kommunikationsmitteln dargestellt und Arten der Datenträger genannt, auf denen sie gespeichert werden können.

Der Begründung zum Gesetzesentwurf ist zu entnehmen, dass SAF-T

  • bei steuerlichen Verfahren,
  • bei Betriebsprüfungen,
  • bei steuerlicher Nachprüfung, darunter bei steuerlicher Nachprüfung beim Geschäftspartner des Steuerpflichtigen – falls Aufstellungen und Aufzeichnungen für steuerliche Zwecke von diesem Geschäftspartner EDV-gestützt geführt werden,

genutzt wird.

Die analysierte Änderung tritt zum 1. Juli 2016 in Kraft und ab diesem Tag gilt sie für Großunternehmer im Sinne des Gesetzes über die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung. Gemäß den Übergangsvorschriften sind kleine und mittlere Unternehmer im Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2018 nicht verpflichtet, die Daten nach diesem Standard zu übermitteln, sie können dies jedoch freiwillig tun. Erst ab 1. Juli 2018 haben also diese Steuerpflichtigen die Daten im SAF-T an Finanzbehörden zu übermitteln. Zu beachten ist aber, dass der Gesetzgeber in den Übergangsvorschriften, welche den Zeitpunkt der obligatorischen Erstellung von SAF-T auf Verlangen der Finanzbehörden verschieben, die Kleinstunternehmer übergangen hat. Angenommen, dass der Gesetzgeber rational handelt, ist zu schlussfolgern, dass sich die vorgenannte Übergangsfrist auch auf sie bezieht. Hoffentlich wird diese problematische Frage vor dem Inkrafttreten der neuen Regelungen letztendlich entschieden.

Mit  den  neuen  Lösungen  sollen  die  Effektivität  der  steuerlichen  Außenprüfungen  gesteigert,  die  Arbeit  der  internen und  externen  Prüfer  erleichtert  sowie  die  Zahl  der  erforderlichen  Papierausdrucke  gemindert  werden.  Die  von  den  Finanzämtern verlangten Angaben werden ihnen nämlich in eier einheitlichen Datei im Format .xml übergeben. Bisher war die Prüfung von Angaben in elektronischer Form wesentlich erschwert, da die Steuerpflichtigen verschiedene Dateienformate und Angaben eingesetzt haben. Die Vorlage von SAF-T als elektronisches Dokument kann auch während einer steuerlichen  Außenprüfung,  Kreuzprüfung  oder  eines  einfachen  Steuerverfahrens verlangt werden.  
Ab Juli 2016 wird SAF-T für alle Großunternehmen obligatorisch sein. Bis zum 30. Juni 2018 wird den Klein- und mittelständischen  Unternehmen  Wahlfreiheit  bezüglich  dessen  Inanspruchnahme  zustehen.  Danach  wird  SAF-T  für  alle  obligatorisch sein.


Werden die Anpassungen nicht fristgerecht umgesetzt, hat man mit der steuerstrafrechtlichen Haftung für Behinderung der Betriebsprüfung zu rechnen.
Zu beachten ist, dass die jeweilige Steuerpflichtige Firma über eine Software verfügen muss, welche die Übermittlung der Daten im gewünschten Format ermöglicht, was wiederum zusätzliche Kosten für ihren Erwerb bzw. für Erweiterung der bisher genutzten Software zur Folge haben kann. Aus diesem Grund sollte man bereits jetzt das genutzte Finanz- und Buchführungssystem sowie auch das IT- System prüfen, um diese an neue Regelungen anzupassen, wobei auch alle Risiken bezüglich der Übermittlung der Daten in elektronischer Form zu berücksichtigen sind.

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