Die EU-DSGVO und der Newsletter

Status quo

E-Mails mit Werbung sind und bleiben eines der am meisten genutzten Werbekanäle. Wer einmal im Internet unterwegs ist, bekommt früher oder später mehr oder weniger ungefragt viele E-Mails. Wie der Absender der E-Mails an die E-Mail-Adresse gekommen ist, bleibt dabei oftmals ein Rätsel. Genau das ist der Ansatz, den das Datenschutzgesetz aufgreifen will und per Gesetz die ungebetene Zusendung von Werbung ausmerzen will. Wie so oft sehen Praxis und Theorie ganz anders aus. Was gilt aktuell und welcher Stein bleibt nach Inkrafttreten der EU-DSGVO noch auf dem anderen?

Aktuell gilt, dass die Einwilligung des Adressaten erforderlich ist, um diesem eine Werbe-E-Mail zusenden zu dürfen. Liegt die Einwilligung nicht vor, stellt dies eine unzulässige Belästigung des Empfängers dar. Jeder Besitzer eines E-Mail-Postfachs kann ein Lied davon singen. Diese gesetzlich erforderliche Einwilligung muss sogar durch eine ausdrückliche Handlung des Adressaten bewusst und eindeutig erfolgen – egal, ob der Adressat der E-Mail-Werbung Verbraucher oder Unternehmer ist.

Der Versender ist für das Vorliegen einer Einwilligung des Adressaten beweispflichtig. Das Aktivieren des Opt-In-Hakens auf der Website lässt sich jedoch technisch kaum nachweisen. Und selbst wenn sich die Aktivierung der Box technisch nachweisen ließe: Bei der Verwendung lediglich des Op-In-Verfahrens kann nicht verhindert werden, dass Kunden den Newsletter erhalten, die sie gar nicht wirklich wünschen. Wie also in der Praxis rechtssicher verfahren? Die für die Praxis überwiegend empfohlene Variante ist daher das Double-Opt-In-Verfahren.

Der Newsletter-Abonnent erhält nach dem Eintragen seiner E-Mail-Adresse eine werbefreie Bestätigungsemail vom Händler samt Aktivierungslink. Erst nach Aktivierung, d. h. nach dem Klick auf den Link, darf die E-Mail-Adresse in den Newsletter-Verteiler aufgenommen werden.

Das Unternehmen soll die konkrete Einverständniserklärung aller Newsletter-Abonnenten dokumentieren. Der Inhalt der Einverständniserklärung ist für den Adressaten jederzeit abrufbar in der Datenschutzerklärung bereitzuhalten. Der Adressat muss außerdem auf die jederzeitige Abbestellmöglichkeit hingewiesen werden.

Die neue mit der EU-DSGVO gültige Rechtslage

Auch wenn die Praxis, wie eingangs erwähnt, vielfach anders aussieht. – Was sich bewährt hat, will die EU-DSGVO nicht über den Haufen werfen. Auch nach neuem Recht muss der für den Newsletterversand Verantwortliche nachweisen können, dass die betroffene Person in die Nutzung ihrer E-Mail-Adresse zur Zusendung von werblichen E-Mails eingewilligt hat. Die betroffene Person hat auch weiterhin das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Die betroffene Person wird vor Abgabe der Einwilligung wie bislang hiervon genau in Kenntnis gesetzt. Der Widerruf der Einwilligung muss so einfach wie die Erteilung der Einwilligung sein.

Auch weiterhin soll die freiwillige Einwilligung in den Erhalt von E-Mail-Werbung durch eine eindeutige bestätigende und unmissverständliche Handlung erfolgen. Die Einwilligung darf auch nur für den konkreten Fall erfolgen.

Die Erwägungsgründe zur EU-DSGVO erläutern hierzu: Die Einwilligung "könnte etwa durch Anklicken eines Kästchens beim Besuch einer Internetseite, durch die Auswahl technischer Einstellungen für Dienste der Informationsgesellschaft oder durch eine andere Erklärung oder Verhaltensweise geschehen, mit der die betroffene Person in dem jeweiligen Kontext eindeutig ihr Einverständnis mit der beabsichtigten Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten signalisiert. Stillschweigen, bereits angekreuzte Kästchen oder Untätigkeit der betroffenen Person sollten daher keine Einwilligung darstellen.“

In der Vergangenheit war es gerne benutzte Praxis, bestehende Kunden einfach mal automatisch in den Newsletter-Versand zu importieren. Dies wird sich ab dem 26.05.2018 als kostspieleiger Fehler herausstellen!

Wichtige Fakten:

  • Genaue Information, worin der E-Mail-Empfänger überhaupt einwilligt
  • Information des Empfängers über Widerrufsmöglichkeit
  • Die Einwilligung hat freiwillig zu erfolgen
  • Die Einwilligung ist zu exakt protokollieren
  • Die Einwilligung hat durch eine eindeutige bestätigende Handlung zu erfolgen
  • Keine Einwilligung durch Stillschweigen oder vorausgewählte Häkchen
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