Die EU-DSGVO und die Auskunftsrechte betroffener Personen

Betroffene Personen haben ein Recht auf Auskunft gegenüber Unternehmen und Behörden über die von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten. Was bedeutet das? Kunden bzw. Interessenten eines Unternehmen können beispielsweise Auskunft verlangen, welche personenbezogenen Daten von ihnen gespeichert und verwendet werden (z.B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse). Sie können Auskunft über folgende Informationen verlangen:

  • den Zweck der Datenverarbeitung
  • die Kategorien personenbezogener Daten, welche verarbeitet werden (z.B. rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen)
  • die Empfänger, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden
  • die geplante Speicherdauer oder die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer
  • das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Datenverarbeitung
  • das Bestehen eines Widerspruchsrechts gegen die Datenverarbeitung
  • das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde
  • Herkunft der Daten, wenn sie nicht bei der betroffenen Person erhoben werden
  • das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling (d.h. über die involvierte Logik, die Tragweite und die Auswirkungen)
  • Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien unterrichtet zu werden

Gebühren der Auskunftserteilung

Die gewünschten Auskünfte müssen unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Für die Frist zur Beantwortung lässt die EU-DSGVO nicht viel Raum. Der Verantwortliche stellt die Auskünfte unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um bis zu zwei Monate verlängert werden, sofern dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. In diesem Fall sind aber die Fristverlängerung und die Gründe hierfür zeitnah mitzuteilen.

Zumindest bei offenkundig unbegründeten und/oder wiederholten und exzessiven Anträgen kann entweder ein angemessenes Entgelt verlangt oder die Auskunft verweigert werden. Bleibt das Unternehmen untätig, ist der "Antragsteller" über die Gründe hierfür und über die Möglichkeit zu informieren, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder gegebenenfalls einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen. Diese Information ist vergleichbar mit der unter behördlichen Bescheiden verwendeten Rechtsbehelfsbelehrung.

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