BDSG-neu

 

Das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu) stellt eine Konkretisierung und Ergänzung zur europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) dar.
Diese enthält nämlich eine Reihe von sogenannten Öffnungsklauseln, die eine nationale Spezifizierung bestimmter Vorschriften ermöglichen.
Die Sonderregelungen betreffen zum Beispiel den Datenschutz im Beschäftigungsverhältnis und die Fälle, in denen eine Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten besteht.

BDSG-neu: im Datenschutz ein neues Gesetz mit Ergänzungen zur DSGVO

Seit dem 25. Mai 2018 ist die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in der gesamten Europäischen Union verbindlich anzuwenden. Gleichzeitig trat auch ein neues Bundesdatenschutzgesetz in Kraft, das sogenannte BDSG-neu, das im Bundesgesetzblatt am 5.7.2017 veröffentlicht wurde.

Doch wozu dient ein solches neues Datenschutzgesetz auf nationaler Ebene? Der Hintergrund ist der, dass die DSGVO zwar unmittelbar geltendes Recht ist und keine Umsetzung in nationales Recht benötigt, wie es bei der alten EU-Datenschutzrichtlinie noch der Fall war – auf den ersten Blick scheint das BDSG-neu also überflüssig zu sein.

Allerdings enthält die DSGVO auch zahlreiche Öffnungsklauseln. Das bedeutet, dass an diesen Stellen die Regelungen offengehalten werden, damit sie auf nationaler Ebene konkretisiert werden können. Diese Aufgabe übernimmt das BDSG-neu.

Alles, was die DSGVO regelt, gilt unmittelbar. Da sie Vorrang vor nationalem Recht hat, kann das BDSG-neu also nur solche Bestimmungen enthalten, welche die DSGVO auslässt oder bewusst offenlässt. Explizit sagt das BDSG-neu in § 1 Abs. 5, dass seine eigenen Regelungen dann keine Anwendung finden, wenn die DSGVO in dem Bereich bereits unmittelbar geltende Vorschriften macht. Hiermit werden Konflikte vermieden, die etwa dann auftreten könnten, wenn Änderungen der DSGVO erfolgen.

Ein Beispiel dafür, dass etwas durch das BDSG-neu geregelt werden muss, weil die DSGVO keine Kompetenz in dem Bereich hat, sind die Strafvorschriften (§ 42 BDSG-neu). Auf europäischer Ebene können nämlich lediglich Bußgeldvorschriften gemacht werden.

Für wen gilt das BDSG-neu? Die Regelungen, die getroffen werden, beziehen sich – wie auch diejenigen der DSGVO – sowohl auf öffentliche als auch nicht-öffentliche Stellen. Zu letzteren zählen zum Beispiel Unternehmen.

Da BDSG-neu und DSGVO in einem vornehmlich ergänzenden Verhältnis stehen, enthält ersteres vor allem punktuelle und spezifische Regelungen.

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