Update EU-DSGVO

 

Am 1. Dezember 2021 trat das „Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien“ (auch „Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz“, kurz „TTDSG“) in Kraft, in welchem im Wesentlichen die Datenschutzvorschriften aus den nun alten Fassungen des Telekommunikationsgesetzes („TKG“) und Telemediengesetzes („TMG“) zusammengefasst wurden. Die Länge seines Namens ist durchaus passend zur Entstehungsgeschichte des Gesetzes: So soll es nach immerhin fast 10 Jahren die ePrivacy-Richtlinie 2002/58/EG aus dem Jahr 2002 in nationales Recht umsetzen.

Das Gesetz richtet sich an Telekommunikationsdiensteanbieter und Anbieter einer Website oder App – was in der heutigen Zeit nahezu jedes Unternehmen erfassen dürfte. Für Unternehmen, die keine Telekommunikationsdiensteanbieter sind, sind die Auswirkungen des TTDSG jedoch überschaubar.
Am relevantesten ist sicher § 25 TTDSG, wonach für den Einsatz von Cookies grundsätzlich eine Einwilligung des Endnutzers gemäß der DSGVO erforderlich ist, sofern es sich nicht um sogenannte „unbedingt erforderliche“ Cookies oder die Bereitstellung eines vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Telemediendienstes handelt. Da dies jedoch ohnehin der höchstrichterlichen Rechtsprechung und den Empfehlungen der Datenschutzbehörden entsprach, war die Herangehensweise bereits vor dem Inkrafttreten des TTDSG anzuraten, auch wenn das (teilweise bis heute !!!) nicht immer von allen Unternehmen konsequent umgesetzt wurde. Das sollte spätestens jetzt nachgeholt werden.
Wann es sich genau um unbedingt erforderliche Cookies handelt, bleibt leider auch nach Inkrafttreten des TTDSG unklar.

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